Lieferketten­gesetz – Jetzt Know-how aneignen!

Beitrag von Mag. Anneli Fischer, MSc von Quality Austria

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06.10.2022

In Deutschland wurde am 22. Juli 2021 das sog. Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (kurz: LkSG) verkündet. Wie der Name bereits andeutet, handelt es sich um gesetzlich verankerte unternehmerische Sorgfaltspflichten, um in weiterer Folge einen verbesserten Schutz von Menschenrechten und Umweltstandards in globalen Lieferketten zu erreichen.

Die Umsetzungsfrist endet am 1.1.2023 für Unternehmen welche mindestens 3.000 Arbeitnehmer:innen im Inland beschäftigen. Die erweiterte Frist bis 1.1.2024 gilt für Unternehmen, welche mindestens 1.000 Arbeitnehmer:innen vorweisen.

Auf die folgenden Punkte ist demnach innerhalb der gesamten Lieferkette in angemessener Weise Bedacht zu nehmen:

  • das Handeln eines Unternehmens im eigenen Geschäftsbereich,
  • das Handeln eines unmittelbaren Zulieferers und
  • das Handeln eines mittelbaren Zulieferers.

Dazu gehört:

  1. Errichtung eines Risikomanagements § 4
  2. Durchführung einer jährlichen und anlassbezogenen Risikoanalyse § 5
  3. Ergreifen von Präventionsmaßnahmen § 6, wenn im Rahmen der Risikoanalyse ein Risiko festgestellt wird
  4. Ergreifen von Abhilfemaßnahmen § 7, wenn festgestellt wird, dass eine Verletzung menschenrechtlicher oder umweltbezogener Pflichten im eigenen Geschäftsbereich oder bei unmittelbaren Zulieferern eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht
  5. Einrichtung eines Beschwerdeverfahren § 8 und 9
  6. Dokumentation und Berichterstattung § 10: Erstellen jährlicher Berichte über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten; Auskunft darüber geben, ob und welche menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken identifiziert wurde, welche Maßnahmen ergriffen wurden und wie ihre Auswirkungen zu bewerten sind sowie Konsequenzen in Hinblick auf zukünftige Maßnahmen

Ähnlich dem Gesetz in Deutschland wird es bald aufgrund des Richtlinienvorschlages des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit (Directive of the European Parliament and of the Council on Corporate Sustainability Due Diligence and amending Directive (EU) 2019/1937) EU-weit zu einer Regelung unternehmerischer Pflichten innerhalb der Lieferkette kommen. Momentan bestehen noch Unterschiede zwischen dem LkSG und der geplanten Richtlinie, die einerseits dem Recht eines EU-Mitgliedsstaats unterliegen oder im Unionsgebiet niedergelassen sind und andererseits mehr als 500 Personen beschäftigen oder einen Nettoumsatz von über € 150 Mio. erzielen. Für Risikobranchen, in denen das Gefahrenpotenzial für Mensch und Umwelt besonders hoch ist, gelten dementsprechend angepasste Werte von durchschnittlich mehr als 250 Beschäftigten und €40 Mio. Umsatz. Betroffene Sektoren sind etwa Textilherstellung, Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei, Herstellung von Lebensmittelprodukten oder auch Gewinnung mineralischer Ressourcen. Im Rahmen des EU-Vorschlages kommt es neben der Unmittelbarkeit einer Geschäftsbeziehung auch auf deren Intensität und Dauer an.

In diesem Sinne ist auch vorgesehen, dass Geschäftsmodelle sowie Unternehmensstrategien an das Abkommen von Paris zur Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 Grad Celsius angepasst werden müssen. Wenn der Klimawandel zu den bekannten Hauptrisiken des Unternehmens zählt oder wesentliche Auswirkungen auf den Geschäftsbetrieb hat, sollen auch Ziele zur Emissionsreduzierungen geplant werden.

Die Erfüllung des Plans soll in die variable Vergütung der Geschäftsleitung miteinfließen.


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