04.09.2023
Am 31. Juli 2023 veröffentlichte die Europäische Kommission den Delegierten Rechtsakt zum Set 1 der ESRS (European Single Reporting Standard). Dieser Rechtsakt legt verbindliche Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung in der Europäischen Union fest.
Nach Auswertung der mehr als 600 Rückmeldungen hat die Europäische Kommission einige Anpassungen und Klarstellungen im Vergleich zum Entwurf in Juni vorgenommen:
Es wird explizit festgelegt, dass die Beurteilung der finanziellen Wesentlichkeit der Bestimmung von Informationen entsprechen muss, die von den Hauptnutzer*innen der allgemeinen Finanzberichterstattung als wesentlich für ihre Entscheidungen über die Bereitstellung von Ressourcen angesehen werden.
Das Ziel dieser Bestimmung ist es, dass sämtliche Börsenteilnehmende und Investor*innen alle für sie relevanten Informationen, vor allem im Bereich Nachhaltigkeit, bekommen.
Alle Berichtsanforderungen und Datenpunkte in Bezug auf ESRS 2 IRO-1 (Beschreibung des Prozesses zur Identifizierung und Bewertung wesentlicher Auswirkungen, Risiken und Chancen) sind nun verpflichtend, unabhängig von der Wesentlichkeitsanalyse des Unternehmens, sofern sie in den umweltbezogenen Standards (ESRS E1 bis E5) oder ESRS G1 Unternehmenspolitik aufgeführt sind.
Das Wahlrecht zur Begründung und Erläuterung bei Nichtbeachtung eines themenspezifischen ESRS im Hinblick auf ESRS E1 Klimawandel wurde eingeschränkt. Falls die unternehmensspezifische Wesentlichkeitsanalyse ergibt, dass das Thema Klimawandel nicht wesentlich ist und daher keine Berichterstattung gemäß ESRS E1 nötig ist, muss das Unternehmen seine Position verteidigen und die Ergebnisse seiner Wesentlichkeitsanalyse offenlegen.
Die entsprechenden Datenpunkte unterliegen weiterhin dem Wesentlichkeitsvorbehalt. Es wurde jedoch klargestellt, dass Unternehmen nun explizit angeben müssen, wenn die betreffenden Informationen "nicht wesentlich" sind.
Die Vorgabe, den Standard der Partnership for Carbon Accounting Financials (PCAF) zur Ermittlung ihrer Treibhausgas-Emissionen zu berücksichtigen, wurde auf den Teil A "Financed Emissions" beschränkt, und der Verweis auf Teil C "Insurance Associated Emissions" wurde gestrichen.
Diese Anpassungen und Klarstellungen sollen dazu dienen, die Nachhaltigkeitsberichterstattung in der EU zu verbessern und die Unternehmen zu verpflichten, wesentliche Informationen zur Nachhaltigkeit offenzulegen.
„Wie und was“ Unternehmen zu berichten haben, wird ab sofort durch die ESRS standardisiert. Dies erhöht einerseits die Anforderungen, sowie andererseits aber auch die Vergleichbarkeit der Nachhaltigkeitsleistungen von Unternehmen zu Unternehmen. Durch diesen größeren Fokus auf die Berichterstattung von Nachhaltigkeit wird es für Unternehmen zunehmend schwieriger, sich ihrer nachhaltigen Verantwortung zu entziehen, da auf den Finanzmärkten mehr und mehr Kapital zu jenen Organisationen fließen wird, die ein zeitgemäßes Nachhaltigkeitsmanagement vorweisen können.
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